des Tennisclub Marialinden e.V.
in der Neufassung vom 31.03.2021
§ 1 Vorbemerkung
Die nachfolgende Satzung löst alle bisher bestehenden Fassungen ab.
§ 2 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tennisclub Marialinden e.V.“; er bedient sich der Vereinskurzbezeichnung „TCM“ und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter der Nummer 501372 eingetragen. Sitz des Vereins ist Overath-Marialinden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck, Gemeinnützigkeit
- Der Tennisclub Marialinden e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Ausübung und Förderung des Tennissports in der Gemeinschaft. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
- Parteipolitische, religiöse und rassistische Bestrebungen sind ausgeschlossen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein unterscheidet drei Mitgliedsarten:Aktive Mitglieder sind solche, welche die Sportart ausüben; sie müssen 16 Jahre alt sein.
Fördernde (inaktive) Mitglieder sind solche, welche die Bestrebungen des Vereins durch die Entrichtung der vom Verein geforderten Beiträge oder sonstiger Leistungen fördern, jedoch die Anlage nicht aktiv zur Ausübung des Sports nutzen.
Jugendliche Mitglieder sind solche, welche die Altersgrenze für aktive Mitglieder noch nicht erreicht haben und sich im Verein mit Genehmigung des gesetzlichen Vertreters sportlich betätigen oder sich in Ausbildung und Studium befinden.
Veränderungen des Mitgliederstatus (aktiv, fördernd/inaktiv) ab einem bestimmten Geschäftsjahr sind dem Vorstand vom Mitglied spätestens 4 Wochen vor Beginn des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. - Die Aufnahme in den Verein erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung, bei Jugendlichen durch gesetzliche Vertreter. Über die Annahme der Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Mit der Aufnahme werden Satzung und Ordnungen anerkannt.
- Wer vorsätzlich oder grobfahrlässig dem Verein Sach- oder Vermögensschäden zufügt, hat hierfür Ersatz zu leisten.
- Der Verein haftet nicht für die aus dem Sportbetrieb den Mitgliedern entstehenden Schäden oder Sachverluste.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod des Mitglieds
b) freiwilligen Austritt
c) Ausschluss aus dem Verein
zu b)
Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit mit einer Frist von 4 Wochen zum
Jahresende durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erfolgen. Die Mitgliedschaft endet dann am 31.12 eines jeden Jahres.
zu c)
Der Ausschluss kann nach vorheriger Anhörung durch Vorstandsbeschluss erfolgen:
– wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
– wegen groben oder wiederholten Verstoßes gegen die Vereinssatzung
– wegen Beitragsrückständen am Schluss des Geschäftsjahres trotz Mahnung
Der Beschluss über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe schriftlich bekanntzugeben. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann das Mitglied, ausgenommen bei entstandenen Beitragsrückständen, die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Ansprüche des Ausgeschiedenen gegen den Verein. Der Ausgeschiedene hat die in seiner Obhut befindlichen, dem Verein gehörenden Gegenstände zurück zu geben. Ein Rückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 6 Beiträge
- Der TCM erhebt Mitglieds- und Gastbeiträge. Diese werden in der Beitragsordnung festgelegt.
- Er kann für außergewöhnliche Belastungen Umlagen festsetzen.
- Alle Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, zahlen einen Jahresbeitrag, der jeweils zu Beginn des neuen Geschäftsjahres (spätestens am 15.01.) zu zahlen ist. Die Höhe des Beitrages und der Umlagen wird auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Auf schriftlichen Antrag kann der Vorstand im Einzelfall den Beitrag befristet für ein Jahr ermäßigen oder erlassen.
§ 7 Organe des Vereins
- Ständige Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird vom Vorstand einberufen als
a) Ordentliche Mitgliederversammlung
b) Außerordentliche Mitgliederversammlung
zu a)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich (nach Möglichkeit im 1. Quartal) statt.
zu b)
Die außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes einberufen werden. Er muss dies unverzüglich tun, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung fordern. - Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich per E-Mail, in Ausnahmefällen postalisch, unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand durch Beschluss fest. Anträge müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand (Geschäftsstelle) eingegangen sein.
- Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
- Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Die Entlastung des Vorstandes und die Neuwahl des Vorsitzenden erfolgt durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter. Über den Verlauf der Versammlung, die gefassten Beschlüsse und das Stimmenverhältnis ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand
- Nach der Mitgliederversammlung ist der Vorstand das führende Organ des Vereins. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und sparsamer Verwendung der Mittel. Er ist zur Beschlussfassung von Regeln und Ordnungen berechtigt. Der Vorstand besteht aus:
a) Vorsitzender
b) Stellvertretender Vorsitzender, zugleich techn. Wart
c) Kassenwart - Zur Vertretung im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart berechtigt. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds bestellt der Vorstand einen Vertreter, der die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds längstens bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung wahrnimmt.
- Die Vorstandsmitglieder erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich. Die dabei entstehenden Kosten werden erstattet.
- Beschlüsse fasst der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig bei Anwesenheit aller Vorstandsmitglieder.
- Die allgemeine vereinsinterne Kommunikation erfolgt elektronisch (E-Mail). Darüber hinaus wird diese zur Einsichtnahme im Clubhaus ausgelegt.
§ 10 Kassenprüfung
- Die Mitgliederversammlung des Vereins wählt für die folgenden 2 Jahre einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer darf kein weiteres Amt im Verein bekleiden. Die Kassenprüfung erfolgt jährlich nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres.
§ 11 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder auf einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Sofern nicht Liquidatoren bestimmt werden, ist der Vorsitzende als Liquidator bestellt.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Betriebsvermögen an die Stadt Overath, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 12 Schlussbestimmung
Die Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 31.03.2021 neu gefasst. Zukünftige Satzungsänderungen, die der Erfüllung formaler Vorgaben dienen (wie z.B. gesetzliche Vorgaben durch das Registergericht), können durch Vorstandsbeschluss entschieden und umgesetzt werden.
Overath, den 31.03.2021
1. Vorsitzende
Lisa Pichert
Stv. Vorsitzender
Bastian Lückert
Kassenwart
Melanie Müller